setzt er sich trotzdem ans Steuer, nimmt er in Kauf, dass während der Fahrt die BAK die kritische Grenze erreicht und bewirkt somit im Ergebnis die gleiche Gefährdung wie der, dessen BAK schon bei Antritt der Fahrt 0,8 0/00 oder mehr beträgt. Es wäre stossend und mit dem Schuldstrafrecht nicht vereinbar, würde jener nur deshalb der Bestrafung entgehen, weil er -- durch einen glücklichen Zufall -- vor dem kritischen Zeitpunkt von der Polizei angehalten wird. b) Das gerichtlich-medizinische Institut ermittelte bei B. für den Zeitpunkt der Blutentnahme eine BAK von 0,9 0/00.