Gemäss dem zweiten Teil der zitierten Vorschrift, dessen Gesetzmässigkeit erst neulich vom Bundesgericht bejaht wurde (Pra 1982 Nr. 137), kommt es rechtlich auf das gleiche hinaus, ob die BAK eines Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat die Schwelle von 0,8 0/00 schon überschritten hat oder ob sie noch unter diesem Grenzwert liegt, es aber erwiesen ist, dass der Beschuldigte eine Alkoholmenge im Körper aufweist. die zu einer BAK von 0,8 0/00 und mehr führt: in beiden Fällen liegt Angetrunkenheit vor. Es ist mithin unerheblich, ob der Täter sich im fraglichen Zeitpunkt in der sogenannten Anflutungs- oder bereits in der Abbauphase befindet.