Das Obergericht hiess die Appellation aus folgenden Erwägungen gut: a) Nach Art. 2 Abs. 2 VRV in der Fassung, wie sie vom Bundesrat am 14.11.1979 beschlossen wurde und seit dem 1.1.1980 in Kraft ist, gilt die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen, "wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt.