Die Polizei ordnete eine Blutprobe an, deren Auswertung eine Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 0,9 0/00 ergab. Für die Zeit des Unfalls wurde unter Berücksichtigung der Nachresorption eine solche von 0,7-0,8 0/00 errechnet. -- Der Amtsgerichtspräsident sprach B. von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand frei. Mit Appellation machte der Staatsanwalt geltend, der Gerichtspräsident habe zuunrecht die Nachresorption berücksichtigt. Das Obergericht hiess die Appellation aus folgenden Erwägungen gut: a)