SOG 1982 Nr. 11 Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV). Angetrunkenheit ist ohne weitere Beweise auch dann anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen führt. Der Einwand der Nachresorption ist ausgeschlossen. B., die nach eigenen Angaben lediglich unmittelbar vor Fahrtantritt eine geringe Menge Alkohol konsumiert haben will, verursachte einen Verkehrsunfall. Die Polizei ordnete eine Blutprobe an, deren Auswertung eine Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 0,9 0/00 ergab.