-- Das Betreibungsamt durfte deshalb im vorliegenden Fall nicht mangels Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin, dass die vom Gattungsarrest erfassten Vermögenswerte bei der bezeichneten Bank liegen, auf die Ausstellung von Arresturkunden verzichten. Vielmehr war es gehalten, den Arrestbefehl zu vollziehen und auch die Betreibungsbegehren entgegenzunehmen. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 19. November 1982