Eine Arresturkunde kann auch dann ausgestellt werden, wenn sich das Vorhandensein der darin aufgeführten Vermögenswerte nicht feststellen liess. Der Arrest wird diesfalls allerdings nur wirksam, wenn sich die betreffenden Vermögenswerte auch wirklich am bezeichneten Ort befinden, was sich spätestens im Laufe der Arrestbetreibung, zumal bei der Pfändung, herausstellen muss, ansonst der Arrest als erfolglos aufzuheben wäre.