Zürich 1980, S. 139 ff.).Vielmehr lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie jüngst in Praxis Bd. 70 (1981) Nr. 194 zusammenfassend dargestellt wurde, entnehmen, dass es dem Betreibungsamt nicht zusteht, die Begründetheit des Arrestbefehls zu prüfen. Das Betreibungsamt darf namentlich vom Gläubiger nicht verlangen, dass dieser die Existenz arrestierbarer Vermögenswerte glaubhaft macht. Diesen Nachweis hat der Gläubiger allenfalls vor der Arrestbehörde im Arrestbewilligungsverfahren zu erbringen. Eine Arresturkunde kann auch dann ausgestellt werden, wenn sich das Vorhandensein der darin aufgeführten Vermögenswerte nicht feststellen liess.