O., S. 378) wäre ein Arrest, dem nicht der geringste konkrete Hinweis auf das tatsächliche Vorhandensein bestimmter arrestierbarer Gegenstände an einem bestimmten Ort zugrunde liegt, nichtig, selbst wenn alle erdenklichen Vermögenswerte einzeln aufgezählt wären. Für diese Auffassung finden sich in Judikatur und Literatur allerdings keine weiteren Stützen (vgl. z.B. Carlo Gick, Mitwirkungspflichten von Drittpersonen im schweizerischen Pfändungs- und Arrestverfahren, Diss. Zürich 1980, S.