Bei diesen werden die Arrestgegenstände nur ihrer Gattung nach bezeichnet. Gattungsarreste sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter gewissen Voraussetzungen zulässig (BGE 106 III 103).Immerhin sollten wenigstens der Standort der Gegenstände und der Gewahrsamsinhaber bekannt sein (Amonn, a.a.O., S. 377).Nach Amonn (a.a.O., S. 378) wäre ein Arrest, dem nicht der geringste konkrete Hinweis auf das tatsächliche Vorhandensein bestimmter arrestierbarer Gegenstände an einem bestimmten Ort zugrunde liegt, nichtig, selbst wenn alle erdenklichen Vermögenswerte einzeln aufgezählt wären.