1. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Arrestbefehl erfüllt sind, ist Sache der Arrestbehörde. Grundsätzlich hat der Betreibungsbeamte den Arrestbefehl zu vollziehen, ohne ihn näher auf seine formelle oder materielle Richtigkeit hin zu prüfen. Nur wenn ein Befehl ganz offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen nicht entspräche und er sich deshalb als unzweifelhaft nichtig erwiese, dürfte er den Vollzug verweigern (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, S. 379 f.). 2. Bei den von der Beschwerdeführerin erwirkten Arresten handelt es sich um Gattungsarreste. Bei diesen werden die Arrestgegenstände nur ihrer Gattung nach bezeichnet.