Der Gerichtspräsident erliess die beantragten Arrestbefehle und stellte sie dem Betreibungsamt zum Vollzug zu. Die S. Bank weigerte sich unter Berufung auf das Bankgeheimnis, dem Betreibungsamt irgendwelche Auskünfte über Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Vermögenswerten der beiden Arrestschuldner zu erteilen. Das Betreibungsamt vertrat in der Folge die Ansicht, es liege ein nichtiger Sucharrest vor. Es unterliess, der U. Bank Arresturkunden zuzustellen und weigerte sich, zwei zur Prosequierung des Arrestes eingereichte Betreibungsbegehren der Gläubigerin zu vollziehen. -- Die Aufsichtsbehörde hiess die gegen das Betreibungsamt erhobene Beschwerde mit nachstehender Begründung gut: