SOG 1982 Nr. 10 Art. 274 und Art. 275 SchKG. Das Betreibungsamt darf den Vollzug eines Arrestbefehls nicht mit der Begründung verweigern, es handle sich um einen unzulässigen Sucharrest. Die U. Bank ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen um die Bewilligung je eines Arrests gegen R.V. und W.B., Caracas, und beantragte, alle Vermögenswerte, Forderungen und Rechte jeder Art der Arrestschuldner bei der S. Bank in Olten zu verarrestieren. Der Gerichtspräsident erliess die beantragten Arrestbefehle und stellte sie dem Betreibungsamt zum Vollzug zu.