Es gilt daher, wie es auch bei Sträuli/Messmer, a.a.O., S. 374 -- allerdings ohne nähere Begründung -- angenommen wird, die allgemeinen Säumnisregeln auch auf das Rechtsöffnungsverfahren, speziell auf die Tagfahrt vor dem Rechtsöffnungsrichter zur Anwendung zu bringen. Dies entspricht denn auch der Praxis im Kanton Basel-Stadt, die allerdings allein auf § 34 b der dortigen ZPO abgestützt wird (Fischer, Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, BJM 1980, S. 140).Der gleichlautenden Ansicht des Vorderrichters ist zuzustimmen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. Dezember 1981