Unterbleibt hingegen die Ergreifung eines solchen Rechtsmittels, was der Norm entsprechen dürfte, so ist der Verfahrensablauf eindeutig einfacher und speditiver, als wenn zwecks Überprüfung von Verfahrensfehlern, die eigentlich Gegenstand eines Wiedereinsetzungsbegehrens sein sollten, der Weg des Rekurses gegen den Rechtsöffnungsentscheid beschritten werden müsste. Es kann daher gesamthaft betrachtet nicht gesagt werden, die Zulassung der Wiedereinsetzung führe zu einer Verlängerung des Rechtsöffnungsverfahrens, die untragbar wäre. Es gilt daher, wie es auch bei Sträuli/Messmer, a.a.