Dass mit der Zulassung der Wiedereinsetzung eine unerwünschte Verzögerung des Rechtsöffnungsverfahrens eintritt, trifft wohl regelmässig für Fälle zu, wo gegen den Wiedereinsetzungsentscheid selber rekurriert wird. Unterbleibt hingegen die Ergreifung eines solchen Rechtsmittels, was der Norm entsprechen dürfte, so ist der Verfahrensablauf eindeutig einfacher und speditiver, als wenn zwecks Überprüfung von Verfahrensfehlern, die eigentlich Gegenstand eines Wiedereinsetzungsbegehrens sein sollten, der Weg des Rekurses gegen den Rechtsöffnungsentscheid beschritten werden müsste.