Im Rechtsöffnungsverfahren gilt es, mindestens dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich vor dem Rechtsöffnungsrichter zum Rechtsöffnungsbegehren zu äussern (Panchaud/Caprez 1980, N 15 zu § 51).... Dass mit der Zulassung der Wiedereinsetzung eine unerwünschte Verzögerung des Rechtsöffnungsverfahrens eintritt, trifft wohl regelmässig für Fälle zu, wo gegen den Wiedereinsetzungsentscheid selber rekurriert wird.