Offenbar bezieht sich dieser Ausschluss aber nur gerade auf das Verfahren vor Bundesgericht kraft seiner Besonderheit. Plausible Gründe dafür sind nämlich nicht ersichtlich (Hauser/Hauser, a.a.O., S. 760).Jedenfalls ist unerfindlich, warum das allgemein gültige Prinzip der Wiederherstellung nicht auch bei versäumten Tagfahrten im kantonalen Verfahren, namentlich im Rechtsöffnungsverfahren zur Anwendung gelangen sollte. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt es, mindestens dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich vor dem Rechtsöffnungsrichter zum Rechtsöffnungsbegehren zu äussern (Panchaud/Caprez 1980, N 15 zu § 51)....