35 OG wiederherstellbar sind, so ist nicht einzusehen, warum in Rechtsöffnungssachen nicht auch die Versäumnisfolgen aus einer verpassten Tagfahrt behebbar sein sollten. Wohl gilt nach Art. 35 Abs. 1 OG die Wiederherstellung einer versäumten Tagfahrt als ausgeschlossen (Birchmeier, Handbuch, N 1 zu Art. 35 OG). Offenbar bezieht sich dieser Ausschluss aber nur gerade auf das Verfahren vor Bundesgericht kraft seiner Besonderheit.