gilt (ZR 1967, S. 242; Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, S. 761).Neuerdings hat denn auch das Obergericht des Kantons Zürich im wesentlichen mit obiger Begründung gestützt auf die analoge Anwendung von Art. 35 OG die Berufungs- bzw. Rekursfrist für die Anfechtung von Konkurserkanntnissen als der Wiederherstellung zugänglich erklärt (ZR 1981, S. 72).Wenn nach dieser Rechtsprechung sogar Rechtsmittelfristen oder Klagefristen des SchKG in analoger Anwendung von Art. 35 OG wiederherstellbar sind, so ist nicht einzusehen, warum in Rechtsöffnungssachen nicht auch die Versäumnisfolgen aus einer verpassten Tagfahrt behebbar sein sollten.