Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 98, hat diese Praxis als Hilfsmittel zur Vermeidung von Unrecht begrüsst. Und in der kantonalen Rechtsprechung wurde gestützt auf den allgemeinen und grundsätzlichen Charakter der Wiederherstellung, wie er vom Bundesgericht anerkannt ist, angenommen, dass diese Institution auf Verfahrensvorschriften des Bundesrechts in weitgehendem Masse Anwendung finde, d. h. auch auf andere Fälle von Fristversäumnis in SchKG-Sachen als diejenigen, für welche dies nach BGE 81 III 81 ff. gilt (ZR 1967, S. 242;