Die Möglichkeit, versäumte Fristen in gewissen Fällen wiederherzustellen, entspreche vielmehr einem von altersher und weitherum anerkannten Verfahrensgrundsatz. Dessen allgemeine Natur lasse es deshalb zu, unter Umständen auch dort die Wiederherstellung zu gewähren, wo sie nicht ausdrücklich vorgesehen sei, also beispielsweise eben auch bei den obgenannten Rechtsmittelfristen, und zwar nicht nur im Verfahren vor Bundesgericht, sondern auch vor den kantonalen Behörden. Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 98, hat diese Praxis als Hilfsmittel zur Vermeidung von Unrecht begrüsst.