In BGE 81 III 81 ff. hat es vielmehr festgestellt, dass versäumte Beschwerde- bzw. Rekursfristen nach Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 SchKG in analoger Anwendung von Art. 35 OG wiederherstellbar seien. Es führte sodann im zit. Entscheid S. 86 aus: Art. 35 OG sei keine Ausnahmevorschrift, die sich nur gerade aus den Besonderheiten des bundesgerichtlichen Verfahrens erklären lasse. Die Möglichkeit, versäumte Fristen in gewissen Fällen wiederherzustellen, entspreche vielmehr einem von altersher und weitherum anerkannten Verfahrensgrundsatz.