b) Geschäfte aus dem SchKG richten sich prozessual nicht nur nach kantonalem Recht, sondern es ist auch das Bundesrecht zu beachten. Deshalb sieht § 249 ZPO vor, dass sich das Verfahren, soweit keine kantonalen Vorschriften aufgestellt sind, nach dem SchKG richte. Das SchKG enthält keine ausdrückliche Regelung der Folgen von Fristversäumnissen, ausser für den besonderen Fall des nachträglichen Rechtsvorschlages nach Art. 77. Die Schlussfolgerung, die sich aus dieser Regelung aufdrängen könnte, nämlich dass es in SchKG Sachen ausser im Fall des Art. 77 bundesrechtlich verwehrt sei, Versäumnisfolgen zu beheben, hat das Bundesgericht verworfen. In BGE 81 III 81 ff.