Anwendung bedeutet eben, dass den Besonderheiten des summarischen Verfahrens im allgemeinen wie auch denjenigen des betreffenden Geschäfts in besonderer Rechnung zu tragen ist (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen ZPO, § 204, N 1, S. 362).Immerhin gilt es davon auszugehen, dass dem Grundsatze nach auch in Summarsachen die Institution der Wiedereinsetzung Gültigkeit hat. Es fragt sich nun aber, ob die besondere Natur des Rechtsöffnungsverfahrens einer Wiedereinsetzung entgegensteht. b) Geschäfte aus dem SchKG richten sich prozessual nicht nur nach kantonalem Recht, sondern es ist auch das Bundesrecht zu beachten.