§ 213 ZPO erklärt zudem ausdrücklich, dass bei amtsgerichtlichem Säumnisurteil für die Wiedereinsetzung die §§ 89 ff. gelten. Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, dass in Summarsachen gestützt auf die angeführten Verweisungen, insbesondere gestützt auf § 223 ZPO u. a. auch die Regeln über die Wiedereinsetzung sinngemäss zur Anwendung gelangen. Wohl ist damit nicht gesagt, dass die ZPO in allen Summarsachen die Wiedereinsetzung zulässt. Sinngemässe Anwendung bedeutet eben, dass den Besonderheiten des summarischen Verfahrens im allgemeinen wie auch denjenigen des betreffenden Geschäfts in besonderer Rechnung zu tragen ist (Sträuli/Messmer, Komm.