Zuständig für die Beurteilung von Summarsachen ist der Gerichtspräsident als Einzelrichter. Nach § 223 ZPO gelten für das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten sinngemäss die Bestimmungen des amtsgerichtlichen Verfahrens. In diesem Verfahren sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften der ZPO, wozu die Regeln über die Wiedereinsetzung gesetzessystematisch gehören (7. Abschnitt des I. Titels "Allgemeine Bestimmungen"), anwendbar. § 213 ZPO erklärt zudem ausdrücklich, dass bei amtsgerichtlichem Säumnisurteil für die Wiedereinsetzung die §§ 89 ff.