SOG 1981 Nr. 9 Art. 80 ff. SchKG; § 89 ZPO. Auch im Rechtsöffnungsverfahren kann Wiedereinsetzung verlangt werden. Bei der Behandlung eines Rekurses, der sich gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsbegehrens betreffend Versäumung einer Rechtsöffnungsverhandlung richtete, hatte das Obergericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Wiedereinsetzung auch im Rechtsöffnungsverfahren verlangt werden kann. Es führte dazu folgendes aus: a) Rechtsöffnungsbegehren fallen nach § 237 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 244 lit. b ZPO unter die Geschäfte, die dem summarischen Verfahren zugewiesen sind. Zuständig für die Beurteilung von Summarsachen ist der Gerichtspräsident als Einzelrichter.