{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-12-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-9_1981-12-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129127&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b60976cd8f1e06f13817e2d70ba62ceb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 30.12.1981 ZZ.1981.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedereinsetzung im Rechtsöffnungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:05", "Checksum": "4da84629f68fff8197eea308d2f53bfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 30.12.1981 ZZ.1981.9\nRegeste:\nWiedereinsetzung im Rechtsöffnungsverfahren\n\nSOG 1981 Nr. 9\nArt. 80 ff. SchKG; § 89 ZPO. Auch im Rechtsöffnungsverfahren kann Wiedereinsetzung verlangt werden.\nBei der Behandlung eines Rekurses, der sich gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsbegehrens betreffend Versäumung einer Rechtsöffnungsverhandlung richtete, hatte das Obergericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Wiedereinsetzung auch im Rechtsöffnungsverfahren verlangt werden kann. Es führte dazu folgendes aus:\na) Rechtsöffnungsbegehren fallen nach § 237 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 244 lit. b ZPO unter die Geschäfte, die dem summarischen Verfahren zugewiesen sind. Zuständig für die Beurteilung von Summarsachen ist der Gerichtspräsident als Einzelrichter. Nach § 223 ZPO gelten für das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten sinngemäss die Bestimmungen des amtsgerichtlichen Verfahrens. In diesem Verfahren sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften der ZPO, wozu die Regeln über die Wiedereinsetzung gesetzessystematisch gehören (7. Abschnitt des I. Titels \"Allgemeine Bestimmungen\"), anwendbar. § 213 ZPO erklärt zudem ausdrücklich, dass bei amtsgerichtlichem Säumnisurteil für die Wiedereinsetzung die §§ 89 ff. gelten. Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, dass in Summarsachen gestützt auf die angeführten Verweisungen, insbesondere gestützt auf § 223 ZPO u. a. auch die Regeln über die Wiedereinsetzung sinngemäss zur Anwendung gelangen. Wohl ist damit nicht gesagt, dass die ZPO in allen Summarsachen die Wiedereinsetzung zulässt. Sinngemässe Anwendung bedeutet eben, dass den Besonderheiten des summarischen Verfahrens im allgemeinen wie auch denjenigen des betreffenden Geschäfts in besonderer Rechnung zu tragen ist (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen ZPO, § 204, N 1, S. 362).Immerhin gilt es davon auszugehen, dass dem Grundsatze nach auch in Summarsachen die Institution der Wiedereinsetzung Gültigkeit hat. Es fragt sich nun aber, ob die besondere Natur des Rechtsöffnungsverfahrens einer Wiedereinsetzung entgegensteht."}