Dies umso mehr, als auch ein anderer Gesichtspunkt für ihre Richtigkeit spricht: Es wäre nämlich schlechthin unhaltbar, dem Schuldner bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels, sei es in Form eines vollstreckbaren Urteils oder eines gerichtlichen Vergleichs, mit der antragsgemässen Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung noch die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu eröffnen, welcher zum Voraus die Einrede der abgeurteilten Sache oder des gerichtlichen Vergleichs entgegenstünde (SJZ 1972, S. 223, Nr. 113). Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. Dezember 1981