Ob dieses Ziel auf dem Wege der definitiven oder der provisorischen Rechtsöffnung zu erreichen sei, stelle eine Rechtsfrage dar, die der Richter von Amtes wegen zu entscheiden habe, wie bereits in SJZ 1958, S. 331 zutreffend ausgeführt worden sei. -- Diese Begründung vermag zu überzeugen, und es ist demgemäss in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter der angeführten neueren Ansicht zu folgen. Dies umso mehr, als auch ein anderer Gesichtspunkt für ihre Richtigkeit spricht: