Diese Ansicht wird denn auch neuerdings von Fischer, Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, in BJM 1980, S. 143, vertreten. Zur Begründung wird analog zu derjenigen bei Sträuli/Messmer, a.a.O., angeführt, es liege kein Verstoss gegen den zivilprozessualen Grundsatz vor, dass der Richter nicht mehr oder anderes zusprechen darf, als was beantragt worden ist. Mit dem Rechtsöffnungsbegehren werde die Beseitigung des Rechtsvorschlages angestrebt. Ob dieses Ziel auf dem Wege der definitiven oder der provisorischen Rechtsöffnung zu erreichen sei, stelle eine Rechtsfrage dar, die der Richter von Amtes wegen zu entscheiden habe, wie bereits in SJZ 1958, S. 331 zutreffend ausgeführt worden sei.