24 und 25, S. 390).In der neueren Rechtslehre und Judikatur wird allerdings vorwiegend folgende Ansicht vertreten: Bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist sowohl dann, wenn das Rechtsbegehren des Gläubigers einfach auf "Rechtsöffnung" lautet, als auch dann, wenn der Gläubiger statt der gebotenen definitiven fälschlich bloss provisorische Rechtsöffnung verlangt, auf definitive Rechtsöffnung zu erkennen (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen ZPO, N6 zu § 213; SJZ 1972, Bd. 68, S. 114 und 223) Diese Ansicht wird denn auch neuerdings von Fischer, Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, in BJM 1980, S. 143, vertreten.