Der Schuldner erhob Rekurs mit der Begründung, der Gerichtspräsident habe dem Gläubiger mehr oder anderes zugesprochen, als er verlangt habe, was nach den Regeln des Zivilprozesses und des SchKG nicht zulässig sei. -- Das Obergericht wies den Rekurs ab mit folgender Begründung: In Bezug auf die Frage, ob bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels trotz eines bloss auf provisorische Rechtsöffnung lautenden Antrages die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne, ist die Praxis kontrovers (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Ausgabe 1980, § 154 Nrn. 24 und 25, S. 390).In der neueren Rechtslehre und Judikatur wird allerdings vorwiegend folgende Ansicht vertreten: