SOG 1981 Nr. 8 Art. 80 und Art. 82 SchKG. Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, kann der Richter auch dann auf definitive Rechtsöffnung erkennen, wenn der Gläubiger nur die provisorische Rechtsöffnung verlangt hat. In einem Rechtsöffnungsverfahren verlangte der Gläubiger gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich die provisorische Rechtsöffnung. Der Gerichtspräsident erteilte die definitive Rechtsöffnung.. -- Der Schuldner erhob Rekurs mit der Begründung, der Gerichtspräsident habe dem Gläubiger mehr oder anderes zugesprochen, als er verlangt habe, was nach den Regeln des Zivilprozesses und des SchKG nicht zulässig sei.