Der letztere kann sich nämlich unter Umständen unnötige Umtriebe ersparen, indem er mit der Stellung des Fortsetzungsbegehrens zuwartet, bis die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist oder bis im Beschwerdeverfahren über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages verbindlich entschieden ist. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 12. Januar 1981