74 N 4, S. 103. Im vorliegenden Fall wären bei formeller Eröffnung der Ablehnung des Rechtsvorschlages keine Unsicherheiten bezüglich des Beginns der Rechtsmittelfrist aufgetreten und es wären bezüglich Stand des Verfahrens rechtzeitig klare Verhältnisse erreicht worden, an welchen nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat. Der letztere kann sich nämlich unter Umständen unnötige Umtriebe ersparen, indem er mit der Stellung des Fortsetzungsbegehrens zuwartet, bis die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist oder bis im Beschwerdeverfahren über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages verbindlich entschieden ist.