Dem Schuldner ist daher unmittelbar nach der Prüfung und ablehnenden Entscheidung eine entsprechende formelle Verfügung zuzustellen, wobei Briefform genügt. Dies entspricht nicht nur einer moderneren Auffassung, wie sie in der Abhandlung von Walder, "Der Rechtsvorschlag", BlSchKG 1972, S. 138, vertreten wird, sondern auch der altbewährten Ansicht im Kommentar Jaeger von 1911 zu Art. 74 N 4, S. 168 und von Jaeger/Daeniker, SchKG-Praxis Bd. I (1947) zu Art. 74 N 4, S. 103.