Es widerspricht jedoch einem geordneten Verfahren, bei Nichtzulassung des Rechtsvorschlages erst mit der Fortsetzung der Betreibung die Frist für die Beschwerde auszulösen und ein eventuelles Beschwerdeverfahren erst im schon fortgeschrittenen Stadium der Pfändungsankündigung oder Konkursandrohung in Gang zu bringen. Dem Schuldner ist daher unmittelbar nach der Prüfung und ablehnenden Entscheidung eine entsprechende formelle Verfügung zuzustellen, wobei Briefform genügt.