Die Behörde führte darüber folgendes aus: Die Auffassung des Betreibungsamtes kann nicht geteilt werden. Aus BGE 85 III 15 ff. lässt sich zwar folgern, dass es statt einer formellen Eröffnung genügt, dem Schuldner in konkludenter Weise durch Fortsetzung der Betreibung den negativen Entscheid hinsichtlich der Gültigkeit des Rechtsvorschlages zur Kenntnis zu bringen. Es widerspricht jedoch einem geordneten Verfahren, bei Nichtzulassung des Rechtsvorschlages erst mit der Fortsetzung der Betreibung die Frist für die Beschwerde auszulösen und ein eventuelles Beschwerdeverfahren erst im schon fortgeschrittenen Stadium der Pfändungsankündigung oder Konkursandrohung in Gang zu bringen.