-- In den Erwägungen des Beschwerdeentscheides stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Beschwerdefrist als eingehalten gelte, da mangels einer Aktennotiz des Betreibungsamtes über die telefonische Auskunft nicht nachweisbar sei, wann der Schuldner davon Kenntnis erhalten habe, dass sein Schreiben nicht als Rechtsvorschlag akzeptiert worden sei. Die Aufsichtsbehörde äusserte sich nach der Eintretensfrage vorab zur Auffassung des Betreibungsamtes, es sei nicht verpflichtet, dem Schuldner in einer speziellen Mitteilung zu eröffnen, sein Schreiben werde nicht als Rechtsvorschlag akzeptiert. Die Behörde führte darüber folgendes aus: