-- In der Folge erhob der Schuldner gegen die Ungültigerklärung des Rechtsvorschlages bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde. In der Beschwerdevernehmlassung erklärte das Betreibungsamt u. a., es sei nicht gehalten gewesen, dem Schuldner anzuzeigen, dass sein Schreiben nicht als Rechtsvorschlag akzeptiert werde. -- In den Erwägungen des Beschwerdeentscheides stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Beschwerdefrist als eingehalten gelte, da mangels einer Aktennotiz des Betreibungsamtes über die telefonische Auskunft nicht nachweisbar sei, wann der Schuldner davon Kenntnis erhalten habe, dass sein Schreiben nicht als Rechtsvorschlag akzeptiert worden sei.