SOG 1981 Nr. 7 Art. 74 SchKG. Das Betreibungsamt hat die Nichtzulassung des Rechtsvorschlages formell zu eröffnen. In der Betreibung E. gegen J. reagierte der Schuldner J. auf den Zahlungsbefehl mit einem innerhalb der Rechtsvorschlagsfrist aufgegebenen Schreiben ans Betreibungsamt. Das Betreibungsamt erachtete das Schreiben seinem Inhalt nach nicht als gültigen Rechtsvorschlag, teilte dies aber dem Schuldner nicht mit. Dieser erfuhr davon erst auf Grund einer telefonischen Erkundigung beim Betreibungsamt. Das Datum der Auskunft wurde nicht registriert. -- In der Folge erhob der Schuldner gegen die Ungültigerklärung des Rechtsvorschlages bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde.