, S. 616).Im vorliegenden Fall behauptet aber nicht einmal die in das Vernehmlassungsverfahren einbezogene Gläubigerin, die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn, dass die Sitzverlegung zum erwähnten Zwecke erfolgt sei... Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Betreibung auf Sicherstellung ist aufzuheben. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 29. Dezember 1981