Diese Kritik bezog sich aber nur auf die darin erfolgte gesellschaftsinterne Auslegung von Art. 647 Abs. 3 OR und ist für die hier interessierende Frage ohne Bedeutung. 3. Unzulässig wäre allerdings eine rechtsmissbräuchliche Sitzverlegung, was zutreffen würde, wenn sie beispielsweise ausschliesslich bezweckte, einem betreibenden Gläubiger durch die damit verknüpfte Änderung des Gerichtsstandes die Rechtsverfolgung zu erschweren (ZBJV 86 S. 582, Guhl-Merz-Kummer, OR, 7. Aufl., S. 616).Im