Einspruch erhoben wird oder der Handelsregisterführer von Amtes wegen ein Hindernis aufdeckt (und -- so ist daraus zu schliessen -- die Eintragung nicht vornimmt), bleibt die Aktiengesellschaft am bisherigen Sitz belangbar (vgl. dazu a.a.O. S. 42).In vorliegenden Fall ist der Eintrag erfolgt und Einspruch dagegen wurde offenbar nicht erhoben. Massgebend ist somit das Datum des 19. Oktobers 1981. Betreibungen; die nachher angehoben wurden, mussten am neuen Betreibungsort Zürich 8 angehoben werden. W. von Steiger hat diesen BGE 84 II 34 ff. in ZBJV 96 S. 7 ff. zwar kritisiert. Diese Kritik bezog sich aber nur auf die darin erfolgte gesellschaftsinterne Auslegung von Art.