932 Abs. 2 (wonach eine Eintragung im Handelsregister erst mit dem auf die Publikation im SHAB folgenden Tag wirksam werde) sei. Demnach entfaltet bei der Aktiengesellschaft der Beschluss über die Statutenänderung -- und dazu gehört auch der Beschluss über die Sitzverlegung der AG -- sowohl im Innen- wie im Aussenverhältnis seine Wirkungen mit der Eintragung im Handelsregister und nicht erst mit der entsprechenden Publikation im SHAB. Einzig in Fällen, wo gegen die (erfolgte) Eintragung (Art. 32 HRegV) Einspruch erhoben wird oder der Handelsregisterführer von Amtes wegen ein Hindernis aufdeckt (und -- so ist daraus zu schliessen -- die Eintragung nicht vornimmt)