OR Stellung genommen hat. Es ging dort zwar um die Streitfrage, ob Beschlüsse über Statutenänderungen bei Aktiengesellschaften auch den Aktionären gegenüber erst mit der Eintragung in das Handelsregister (und nicht schon mit der Beschlussfassung) wirksam würden. Allgemein hält aber das Bundesgericht S. 38 fest, dass Art. 647 Abs. 3 eine der in Art. 932 Abs. 3 OR vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen von der Regelung des Art. 932 Abs. 2 (wonach eine Eintragung im Handelsregister erst mit dem auf die Publikation im SHAB folgenden Tag wirksam werde) sei.