39 Abs. 2 SchKG).Es erscheint reichlich gewagt, aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 932 Abs. 2 OR Schlüsse dahin ziehen zu wollen, dass Art. 647 Abs. 3 OR, wo die Wirksamkeit von Statutenänderungen bei Aktiengesellschaften ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (und nicht der nachfolgenden Publikation im SHAB) bezogen wird, nicht angewendet werden dürfe. Es wird dabei auch übersehen, dass das Bundesgericht in BGE 84 II 34 ff. zu Art. 647 Abs. 3 OR Stellung genommen hat.