39 SchKG steht im Zusammenhang mit der Regelung der Arten der Betreibung und handelt ausdrücklich davon, welche Schuldner der Konkursbetreibung (ordentliche Konkursbetreibung oder Wechselbetreibung) unterliegen. Der Konkursbetreibung unterliegt darnach nur, wer in bestimmter Eigenschaft im Handelsregister eingetragen ist, wobei diese Eintragung ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im SHAB folgenden Tage äussert (Art. 39 Abs. 2 SchKG).Es erscheint reichlich gewagt, aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 932 Abs. 2 OR Schlüsse dahin ziehen zu wollen, dass Art.